Elternrat

Aufgaben (Auszug aus dem Sächsischen Schulgesetz)

§ 47 Elternrat
(1) Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule.
(2) Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden. Er hat gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

 

Wir bedanken uns ganz herzlich bei unseren Elternsprechern des vergangenen Jahres für Ihre hervorragende Arbeit im Elternrat und in den Klassen und wünschen Ihnen alles Gute für die Zukunft.

Mitglieder des Elternrats:

Vorsitzende des Elternrates:          Frau J.Schmidt

Stellvertretende Vorsitzende:          Frau S.Schmidt